Das Recht auf Leben, das ein unveräußerliches Attribut des Menschen ist und den höchsten Rang in der internationalen Wertskala der Menschenrechte einnimmt, wird übereinstimmend in allen rechtsverbindlichen universellen und regionalen Normen anerkannt. Gleichwohl enthielt die Europäische Menschenrechtskonvention zunächst noch kein Verbot des Vollzugs einer durch Strafurteil verhängten Todesstrafe. Die Abschaffung
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Recht auf Leben
Nach dem in Artikel 1 ausgesprochenen allgemeinen Grundsatz der Bindung der Staaten an die Menschenrechte und Grundfreiheiten enhält die Menschenrechtskonvention direkt zu Beginn in ihrem Artikel 2 die Gewährleistung des elementarsten Menschenrechts überhaupt: des Rechts auf Leben. Die Europäische Menschenrechtskonvention gewährleistet das Recht auf Leben gleichwohl nicht uneingeschränkt, sondern erlaubt
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