Ausweisung eigener Staatsangehöriger

Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verbietet einem Staat, seine Staatsangehörigen auszuweisen.

Artikels 3 Absatz 1 des Protokolls Nr. 4 verbietet nicht nur die Ausbürgerung eines einzelnen Staatsangehörigen, sondern auch kollektive Ausweisungen, etwa ganzer Volksgruppen. Damit, dass auch kollektive Ausweisungsmaßnahmen ausdrücklich Erwähnung finden, soll betont werden, dass solche Massnahmen gegen eigene Staatsangehörige ebenso unzulässig sind, wie – nach Artikel 4 des Protokolls Nr. 4 – gegen Ausländer.

Artikel 3 Abs. 1 des Protokolls Nr. 4 verbietet die Ausweisung, nicht nur die Exilierung. Bei dem im ursprünglichen Entwurf vorgesehenen Wortlaut „exiliert“ (englisch: „exiled“, französisch: „exilé“) bestanden Bedenken einiger Staaten, dass dieser Begriffzu Auslegungsschwierigkeiten und unter Umständen zu einer Einengung des Sinnes der Bestimmung hätte führen können. Demgegenüber ist das stattdessen im Protokoll Nr. 4 gebrauchte Wort „ausgewiesen“ hier nicht als technischer Begriff, sondern im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs zu verstehen und ist daher mit dem Wort „vertrieben“ gleichbedeutend. Artikel 3 Absatz 1 des im Jahr 1963 verabschiedeten Protokolls Nr. 4 verbietet verbietet jegliche Form der Vertreibung und damit eine Praxis, wie sie gerade einmal 15-20 Jahre vorher noch massenhaft erfolgte.

Das Verbot der Kollektivausweisung eigener Staatsangehöriger nach Artikel 3 des Protokolls Nr. 4 kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass der betroffenen Bevölkerungsgruppe zuvor – ein im und nach dem Zweiten Weltkrieg geschehen – kollektiv die Staatsangehörigkeit aberkannt wird. Denn in diesem Fall würde Artikel 4 des Protokolls Nr. 4 greifen, der auch die Kollektivausweisung von Ausländern und Staatenlosen verbietet.

Dagegen verbietet es Artikel 3 des Protokolls Nr. 4 nicht, dass einzelne Staatsangehörige zum Zwecke der Ausweisung ausgebürgert werden. Eine derartige zusätzliche Regelung war zwar diskutiert, letztendlich aber nicht in das Protokoll aufgenommen worden. Zum einem war diese Frage zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Protokolls Nr. 4 – im Jahr 1963 – noch zu heikel. Zum anderen bestand die überwiegende Überzeugung, dass es tatsächlich ohnehin schwierig wäre zu beweisen, dass ein Staat, wenn er einen Staatsangehörigen die Staatsangehörigkeit aberkennt und ihn alsbald danach ausweist, sich bei der Ausbürgerung von der Absicht hätte leiten lassen, die betreffende Person auszuweisen.

In Bezug auf dieses Verbot findet Artikel 13 der Menschenrechtskonvention Anwendung, wonach dem durch eine Verletzung eines der Verbote Betroffenen in dem fraglichen Staat ein wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelf zur Verfügung stehen muss. Der Verletzte kann gegen den Staat auch von dem internationalen Rechtsbehelf der Individualbeschwerde nach Maßgabe des Abschnittes II der Europäischen Menschenrechtskonvention Gebrauch machen.

Nach Artikel 6 Absatz 1 des Protokolls Nr. 4 (der in seiner Fassung dem Artikel 5 des Zusatzprotokolls entspricht) sind die in diesem Protokoll enthaltenen Gewährleistungen und Verbote als Zusatzartikel zur Europäischen Menschenrechtskonvention anzusehen und alle Bestimmungen der Konvention dementsprechend anzuwenden. Dies bedeutet insbesondere auch, daß Konventionsbestimmungen mit allgemeinem Inhalt auf die die in dem Protokoll Nr. 4 beschriebenen Gewährleistungen und Verbote Anwendung finden. Auch die Verbote von (Kollektiv-)Ausweisung und Vertreibung sind damit Menschenrechte im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention und genießen damit auch den dort verbürgten Schutz.

Der Schutz vor Kollektivausweisungen greift nur für solche Ausweisungen, die nach Inkrafttreten des Protokolls Nr. 4 erfolgen. Die Artikel 4 sowie 3 Abs. 1 sagen dagegen nicht zu Kollektivausweisungsmaßnahmen aus, die in der Vergangenheit – sei es etwa in der Nazizeit oder durch andere Staaten nach dem 2. Weltkrieg – getroffen wurden. Weder müssen diese nach dem Protokoll Nr. 4 rückgängig gemacht werden, noch werden sie durch das Protokoll Nr. 4 gebilligt.

Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind

Artikel 3 – Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger

  1. Niemand darf durch eine Einzel- oder Kollektivmaßnahme aus dem Hoheitsgebiet des Staates ausgewiesen werden, dessen Angehöriger er ist.

Bildquellen:

  • Mahnmal für die Vertreibung auf Schloß Burg, Solingen: Frank Stursberg

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