Spruchkammern des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte besteht aus Richtern, die je aus einem der Vertragssstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention stammen. Insgesamt sind zur Zeit 47 Richter hauptberuflich und vollkommen unabhängig am Gerichtshof tätig für eine Amtszeit von 9 Jahren. Danach können sie nicht wiedergewählt werden.

Alle Richter sind einer von fünf Sektionen zugeteilt. Unter einer Sektion versteht man eine Verwaltungseinheit, in denen mit den dazugehörenden Richtern Kammern gebildet werden. Jede der fünf Sektionen besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und einigen Richtern.

In vier verschiedene Zusammensetzungen kann der Gerichtshof über Beschwerden Sitzungen abhalten:
Einzelrichter, Artikel 27 EMRK
Einzelrichter sind zuständig, wenn es sich um eine offensichtlich unzulässige Beschwerde handelt. In dem Fall kann er die Beschwerde abweisen. Als Einzelrichter ist nie der Richter des Landes tätig, auf dessen Vorschlag er den Sitz beim Gerichtshof erhalten hat (sog. Nationale Richter), wenn dieser Staat eine betroffene Partei in dem Beschwerdeverfahren ist.

Ausschuss, Artikel 28 EMRK
Ein Ausschuss, besetzt mit drei Richtern, entscheidet, wenn es sich um eine Beschwerde handelt, zu der es bereits eine ständige Rechtssprechung des Gerichtshofes gibt. Dann wird durch einen einstimmigen Beschluss über die Zulässigkeit und Begründetheit dieses Einzelfalles entschieden. Ein „Nationaler Richter“ ist in der Regel nie Mitglied eines Ausschusses. Allerdings kann er in Ausnahmefällen aufgefordert werden, mit zu verhandeln.

Kammer, Artikel 29 EMRK
Eine Kammer, die mit sieben Richtern besetzt ist, urteilt ebenfalls über Beschwerden. Hier ist allerdings eine Mehrheitsentscheidung ausreichend. Ein Richter dieses Spruchkörpers ist immer ein „Nationaler Richter“. Außerdem ist immer der Präsident der Sektion, der die Beschwerde zugewiesen worden ist, Mitglied der Kammer.

Große Kammer, Artikel 30, 43 EMRK
Einer Großen Kammer gehören 17 Richter an. Diese ist entweder zuständig, wenn die Beschwerde von einer Kammer an sie angegeben worden ist, oder wenn einem Antrag von den Parteien auf Verweisung an die Große Kammer stattgegeben worden ist. Zu den 17 Richtern gehört immer der Präsient und der Vizepräsident des Gerichtshofs, der Sektionspräsident und der „Nationale Richter“. Die übrigen Richter werden durch Losverfahren bestimmt. Dabei sind die Richter ausgeschlossen, die mit der Sache bereits in der Kammer als Richter betraut waren.

Grundsätzlich gilt, dass ein Richter, der mit einer Beschwerde bereits vorher in einer anderen Eigenschaft betraut war, sich befangen erklärt. Er wird durch einen anderen Richter des Gerichtshofs ersetzt. Erklärt sich ein sog. „Nationaler Richter“ für befangen, ist verhindert oder freigestellt, bestimmt der betroffene Staat bzw. die Regierung einen ad hoc Richter.

Bildquellen:

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Erich Westendarp | CC0 1.0 Universal

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