Diskriminierungsverbot

In ihrem Artikel 14 sichert die Europäische Menschenrechtskonvention Jedermann die diskriminierungsfreie Ausübung der in der Konvention garantierten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu. Dabei verbietet die Menschenrechtskonvention in Ansehung der Menschenrechte jedwede Diskriminierung, gleich aus welchem Grund.

Allerdings enthält Artikel 14 der Menschenrechtskonvention kein allgemeines Diskriminierungsverbot. Art. 14 EMRK verbietet nur eine Diskriminierung im Hinblick auf die gewährleisteten Menschenrechte und Grundfreiheiten, verhält sich im übrigen aber ausdrücklich nicht zur Frage eines Allgemeinen Diskriminierungsverbot. Dies ändert sich erst mit dem im Jahr 2000 in Rom verabschiedeten 12. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention, dass ein allgemeines Diskriminierungsverbot einführt.tion, dass ein allgemeines Diskriminierungsverbot einführt.

Das Diskriminerungsverbot des Art. 14 EMRK gilt namentlich für eine Diskriminierung aufgrund

  • des Geschlechts,
  • von Rasse und Hautfarbe,
  • der Sprache,
  • der Religion oder Weltanschauung,
  • einer politischen Anschauung,
  • der Nationalität,
  • der sozialen Herkunft oder des Vermögens,
  • der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit,
  • der Geburt oder eines Standesrechts,

Diese in Artikel 14 EMRK enthaltene Aufzählung ist allerdings nicht abschließend („insbesondere“). Die Menschenrechtskonvention gewährleistet die Menschenrechte und Grundfreiheiten vielmehr vollständig diskriminierungsfrei, gleich auf welcher Grundlage die Diskrimierung fußt.

Von dieser diskriminierungsfreien Gewährleistung der Menschenrechte und Grundfreiheiten kennt die Menschenrechtskonvention nur eine Ausnahme, die in Artikel 16 normiert ist. Hiernach ist eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit insoweit möglich, wie die Beschränkung der politischen Betätigung ausländischer Mitbürger im Raum steht.

Artikel 14 – Diskriminierungsverbot

Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Frei­heiten ist ohne Dis­kriminierung insbesondere wegen des Ge­schlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Min­derheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu ge­währleisten.

Artikel 16 – Beschränkung der politischen Tätigkeit ausländischer Personen

Die Artikel 10, 11 und 14 sind nicht so auszulegen, als untersagten sie den Hohen Vertragsparteien, die politische Tätigkeit ausländischer Personen zu beschränken.

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