Einschränkung der Menschenrechte im Staatsnotstand

Auch die Europäische Menschenrechtskonvention enthält einen „Notstandsartikel“. So erlaubt Artikel 15 den Signatarstaaten, von den Gewährleistungen der Menschenrechtskonvention abzuweichen, mithin also die in der Konvention gewährleisteten Menschenrechte und Grundfreiheiten einzuschränken, wenn „das Leben der Nation“ durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht ist.

Dabei zeichnet Artikel 15 EMRK eine abgestufte Möglichkeit zur Einschränkung der jeweiligen Grundrechte:

  • Grundsätzlich sind die gewährleisteten Menschenrechte einschränkbar, wenn
    • das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen Notstand bedroht ist,
    • soweit es die Lage unbedingt erfordert und
    • soweit nicht andere völkerrechtlichen Verpflichtungen eine solche Einschränkung verbieten.
  • Das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK) darf nur infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen eingeschränkt werden;  Tötungen, insbesondere durdch Militär und Ordnungskräfte, sind mithin zwar im Krieg, nicht aber bei Aufständen und Revolten zulässig.
  • Das Folterverbot (Art. 3 EMRK), das Verbot von Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) sowie das Verbot der rückwirkenden Pönalisierung oder Strafschärfung (Art. 7 EMRK) gelten einschränkungslos, hiervon sind die Staaten auch im Falle von Krieg und Notstand nicht entbunden.

Artikel 15 – Abweichen im Notstandsfall

  1. Wird das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht, so kann jede Hohe Ver­trags­partei Maßnahmen treffen, die von den in dieser Konven­tion vor­gesehenen Verpflichtungen abweichen, jedoch nur, soweit es die Lage unbedingt erfordert und wenn die Maßnahmen nicht im Wider­spruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Ver­tragspartei stehen.
  2. Aufgrund des Absatzes 1 darf von Artikel 2 nur bei Todes­fällen infolge rechtmäßiger Kriegshandlungen und von Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7 in keinem Fall abgewichen werden.
  3. Jede Hohe Vertragspartei, die dieses Recht auf Abweichung aus­übt, unterrichtet den Generalsekretär des Europarats umfas­send über die getroffenen Maßnahmen und deren Gründe. Sie unter­richtet den Generalsekretär des Europarats auch über den Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen außer Kraft getreten sind und die Konvention wieder volle Anwendung findet.

Artikel 18 – Begrenzung der Rechtseinschränkungen

Die nach dieser Konvention zulässigen Einschränkungen der genannten Rechte und Freiheiten dürfen nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgen.

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