Die „Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ wurde im Rahmen des Europarats als „Konvention Nr. 005“ ausgearbeitet. Sie war mit ihrer am 4. November 1950 in Rom erfolgten Unterzeichnung eine der ersten Konventionen des Europarates und ist bis heute wohl seine wichtigste und bedeutendste. Sie trat am 3. September 1953 in Kraft. Maßgebend und verbindlich im völkerrechtlichen Sinn sind die englischsprachige und die französischsprachige Fassung der Menschenrechtskonvention. Dagegen ist die gemeinsame deutschsprachige Übersetzung der Schweiz, Österreich, Liechtenstein und Deutschland keine offizielle Version der Konvention.
Die Europäische Menschenrechtskonvention ist eine Konvention des Europarats und kann – als „geschlossene Konvention“ – auch nur von den Mitgliedsstaaten des Europarates unterzeichnet werden. Bis heute haben alle – bis auf Weißrussland und den Vatikanstaat – alle europäischen Staaten die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet und ratifiziert.
Hierbei entwickelte sich in den nahezu 65 Jahren ihres Bestehens eine gewisse Eigendynamik, die dazu führte, dass insbesondere nach der friedlichen Revolution in vielen Ländern Ost- und Mitteleuropas in den 1990er Jahren und den nachfolgenden Beitrittsverhandlungen vieler Staaten die Bereitschaft zur Ratifikation der Europäischen Menschenrechtskonvention regelmäßig als condition sine qua non für den Beitritt eines Staates zum Europarat angesehen wurde.
Gleichzeitig wurde die Europäische Menschenrechtskonvention in den fast 65 Jahren ihres Bestehens mehrfach durch Zusatzprotokolle um weitere explizite Menschenrechte erweitert, während der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit seinem Verständnis der Menschenrechtskonvention als „living institution“ die in der Konvention und ihren Zusatzprotokollen bestehenden Gewährleistungen immer wieder an die aktuellen Lebensumstände angepasst und in ihrem Verständnis erweitert hat.
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