Bereits auf dem Europa-Kongress in Den Haag 1948 gab es Strömungen, die einheitliches und friedliches Europa zu schaffen. Der Kongress war eine privat organisierte Veranstaltung unter der Schirmherrschaft Winston Churchills.
Gerade nach den Erfahrungen des Zweiten Weltkrieges sollte jeder Krieg auf europäischem Boden verhindert werden, so dass dort die Gründung einer Europäischen Bewegung als ein internationaler und überparteilicher Zusammenschluss von Organisationen beschlossen wurde. Außerdem gab das Abschlussmanifest des Kongresses den Anstoß zur Gründung des Europarates und die Schaffung der Europäischen Menschenrechtskonvention.
So wurde eine Kommission eingerichtet, die eine Menschenrechtskonvention als Grundlage der zukünftigen Gemeinschaft entwerfen sollte. Nachdem der Europarat am 5. Mai 1949 als erste der politischen Organisationen in Europa gegründet worden war, ist ein Entwurf dem vorläufigen Ministerkomitee des Europarates im Juni 1949 vorgelegt worden.
Der dann letztendlich verabschiedeten Fassung der Europäischen Menschenrechtskonvention ist unverkennbar anzumerken, dass sie an die im Dezember 1948 beschlossene „Allgemeine Eklärung der Menschenrechte“ der Vereinten Nationen angelehnt ist. Nur ist es im Vergleich zu dieser Erklärung bei der Europäischen Konvention nicht bei einer bloßen unverbindlichen Absichtserklärung geblieben, sondern es ist auch ein besonderer Rechtsschutz in das Abkommen aufgenommen worden. In der Konvention ist ein internationaler Gerichtshof verankert, der für die Durchsetzung der in der Konvention aufgeführten Menschenrechte zuständig ist. Außerdem beließ man es nicht bei einer Auflistung von Menschenrechten, sondern legte Wert auf eine genauere Definition.
Die „Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ ist am 4. November 1950 in Rom vom Ministerkomitees des Europarats beschlossen worden. Unterzeichnet haben ihn Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Türkei und das Vereinigten Königreich. Am 3. September 1953 ist die Konvention in Kraft getreten. Die 10 Staaten, die als erste die Konvention ratifiziert haben, waren das Vereinigte Königreich, Norwegen, Schweden, Deutschland (am 5.12.1952), Saarland (vom 30.03.1950 bis zum 31.12.1956 assoziiertes Mitglied des Europarates), Irland, Griechenland, Dänemark, Island und Luxemburg. Noch bevor die Menschenrechtskonvention in Kraft getreten ist, hat man ein Zusatzprotokoll erarbeitet, das die Rechte enthalten sollte, die aufgrund von Kontroversen nicht in der Konvention aufgenommen worden waren: Recht auf Eigentum, Elternrecht (in Bezug auf Bildungsrecht) und politische Bürgerrechte (Recht auf freie und geheime Wahlen). Nach dem Beschluss vom 20. März 1952 ist das Zusatzprotokoll am 18. Mai 1954 in Kraft getreten.
Seitdem ist die Europäische Menschenrechtskonvention immer wieder ergänzt und geändert worden durch inzwischen 14 Zusatzprotokolle. Neue Rechte und Freiheiten waren in den Zusatzprotokollen Nr. 1, 4, 6, 7, 12 und 13 enthalten.
Mit dem 11. Zusatzprotokoll, das am 11. Mai 1994 in Straßburg von allen Mitgliedern des Europarate (ohne Italien) unterzeichnet wurde und am 1. November 1998 (bei einer einjährigen Übergangsfrist – Weiterbehandlung der bis dahin zulässig erklärten Beschwerden durch die Kommission) in Kraft trat, ist ein einziger ständig tagender Gerichtshof geschaffen worden. Damit sollte die Verfahrensdauer vor dem Gerichtshof verkürzt werden und es schaffte die Rechtsprechung des Ministerkomitees ab, das danach nur noch für die Überwachung der Durchführung der Rechtsprechung des Gerichtshofes zuständig ist. Für die Rechtsprechung innerhalb der Konvention ist allein nur noch der neue ständige Europäische Gerichtshof zuständig. Seine Richter arbeiten ganzjährig und hauptberuflich.
Trotz der Reform des Rechtsschutzsystems der Konvention mit dem 11. Zusatzprotokoll ist um die Jahrtausendwende die Zahl der Beschwerden beim Internationalen Gerichtshof für Menschenrechte dermaßen angestiegen, dass Handlungsbedarf bestand. Dazu kam das Verhältnis des Europäischen Gerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, deren Kompetenzen sich in bestimmten Bereichen überlappen konnten. Die Lösung sollte der Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention sein.
Die Einführung eines neuen Unzulässigkeitstatbestandes um Individualbeschwerden zurückzuweisen und die Einführung von Einzelrichter-Entscheidungen soll die Arbeit am Gerichtshof für Menschenrechte wieder praktikabler und effizienter gestalten. Nach dem Beschluss des Protokolls am 12. Mai 2004 ist es am 19. Juni 2010 gemäß seines Artikel 19 in Kraft getreten.
Bildquellen:
- Council of Europe: Council of Europe/Candice Imbert