Europäische Kommission für Menschenrechte

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Ehemaliger Sitzungssaal der Kommission

Die Europäische Kommission für Menschenrechte existierte von 1953 bis Ende Oktober 1998. Sie war ein Organ des Europarates und hatte ihren Sitz in Straßburg. Ihre Aufgabe bestand in der Überwachung und Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention. Neben dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte war die Kommission Beschwerdestelle in Bezug auf Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention: für die Staatenbeschwerde und für die Individualbeschwerde.

Staatenbeschwerde

Die Beschwerden wurden von der Europäischen Kommission für Menschenrechte einer Vorprüfung unterzogen. Wurde die Beschwerde für unzulässig erklärt, fand kein weiteres Verfahren statt. Der Internationale Gerichtshof für Menschenrechte wurde also gar nicht involviert.

War eine Beschwerde zulässig, wurde dem Ministerkomitee darüber Bericht erstattet. Wurde ein Verstoß der Europäischen Menschenrechtskonvention festgestellt, unternahm die Kommission auch den Versuch einer gütlichen Einigung. Ab dem Zeitpunkt der Berichterstattung hat der betroffene Staat oder auch die Kommission selbst drei Monate Zeit gehabt, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen, der dann entschied. Fand keine Anrufung des Gerichtshofs statt, hat das Ministerkomitee über die Beschwerde entschieden. Folglich wurde auch in diesen Fällen die Anzahl der Verfahren mit Zugang zum Gerichtshof beschränkt.

Individualbeschwerde

Mit der Individualbeschwerde war es einer Einzelperson möglich, eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention anzuzeigen. Allerdings gab es ein direktes Klageverfahren von Einzelpersonen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bis 1998 nicht. Klage erheben konnte nur die Kommission, der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Verletzte war, der beschwerdeführende Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, der Beschwerdegegner war. Das Individualbeschwerdeverfahren war lediglich vor der Menschenrechtskommission zugelassen und dafür war Voraussetzung, dass der betreffende Mitgliedstaat die Zuständigkeit der Kommission auch anerkannt hatte. Daher blieb die Zahl der Individualbeschwerden, mit denen sich der Gerichtshof zu beschäftigen hatte, anfangs gering.

Mit immer weiteren Zusatzprotokollen der Menschenrechtskonvention wuchs nicht nur der Menschenrechtskatalog an, sondern es ist auch der Zugang zum Gerichtshof für Einzelpersonen erleichtert worden – bis hin zur Möglichkeit einer direkten Individualbeschwerde mit dem 9. Zusatzprotokoll. Daher ist die Zahl der Beschwerden stetig angewachsen und der Gerichtshof gewann immer mehr an Bedeutung. Aber um die Funktionsfähigkeit zu erhalten, musste eine Umorganisation stattfinden.

Mit dem 11. Zusatzprotokoll hat eine Reform der Überwachungsorgane der Europäischen Menschenrechtskonvention stattgefunden. Ab dem Zeitpunkt als das Zusatzprotokoll am 1. November 1998 in Kraft getreten ist, gab es keine Europäische Menschenrechtskommission mehr. Deren Aufgaben hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte übernommen. Seitdem ist der Gerichtshof allein für alle Beschwerden zuständig. Außerdem wurde der bis dahin nicht ganzjährig tagende Gerichtshof in ein ständiges Gericht umgewandelt, dessen Richter hauptberuflich dort tätig sind.

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