Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung

In ihrem Artikel 3 gewährleistet die Menschenrechtskonvention ein weiteres grundlegendes Menschenrecht: das Verbot der Folter sowie von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.

Allgemein versteht man unter Folter körperliche und seelische Schmerzen, Ängste und auch Erniedrigung, die angewendet wird, damit die Opfer erniedrigt, zu Aussagen bzw. Handlungen erpresst oder der Willen der Opfer gebrochen werden soll. Diese „Behandlung“ wird gezielt und in voller Absicht zugefügt.

Artikel 3 EMRK verbietet jegliche Form der Folter oder einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung. Dieses Verbot gilt absolut, selbst in Fällen von Aufruhr und Krieg darf hiervon – anders als nach Art. 15 EMRK bei den anderen in der Menschenrechtskonvention gewährleisteten Menschenrechten – keine Ausnahme gemacht werden. Das Verbot von Folter und erniedrigender Behandlung ist mithin notstandsfest. Das heißt, es darf auch im Falle eines Notfalls nicht missachtet werden.

Und das Verbot von Folter sowie von erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung gilt auch im Übrigen einschränkungslos. Auch zum Zwecke der Rettung eines anderen Menschenlebens ist die Anwendung oder auch nur Androhung von Folter unzulässig.

In der Bundesrepublik Deutschland ist diese sogenannte Rettungsfolter umstritten. Ob eine Amtsperson foltern bzw. Folter androhen darf, zum Zwecke der Rettung eines anderen bedrohten Rechtsgutes, wurde und wird heiß diskutiert. Während einerseits Straffreiheit für Polizeibeamte in solchen Situationen gefordert wird, pocht man andererseits darauf, dass jegliche Einflussnahme auf den Willen eines Beschuldigten durch Misshandlung verboten ist.

So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u.a. im Falle eines Vizepolizeipräsidenten aus Deutschland für die angeordnete Androhung von Folter, um den Aufenthaltsort eines entführten Kindes zu erfahren, diesen zwar mildernde Umstände zugebilligt, aber ganz deutlich erklärt, dass darin ein Verstoß gegen ein Kernrecht der Europäischen Menschenrechtskonvention zu sehen ist. Die bundesdeutsche Verurteilung durch das Landgericht Frankfurt a.M. zu einer Geldstrafe auf Bewährung ( LG Frankfurt a.M., vom 20.12.2004 – 5/27 KLs 7570 Js 203814/03 (4/04), 5-27 KLs 7570 Js 203814/03 (4/04)) wurde als nicht angemessen und unverhältnismäßig bezeichnet (EGMR, Urteil vom 01.06.2010 – Individualbeschwerde G. gegen Deutschland, Nr. 22978/05) und führte zu einer vom Straftäter vor Gericht erstrittenen Entschädigungszahlung vom Land Hessen.

Artikel 3 – Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Europäische Menschenrechtskonvention