Freie Meinungsäußerung

Speaker's Corner

Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet – neben der Informationsfreiheit, der Presse- und Rundfunkfreiheit – das allgemeine, Jedermann zustehende Recht auf freie Meinungsäußerung.

Die in in Artikel 9 EMRK geschützte Gedankenfreiheit ist die Freiheit des Denkens, insbesondere in weltanschaulichen und politischen Dingen. Die in Artikel 10 EMRK geschützte Meinungsfreiheit ist dagegen die Freiheit, seine Gedanken laut und öffentlich auszusprechen, verstanden als das subjektive Recht auf freie Rede, auf freie Äußerung und auf die (öffentliche) Verbreitung einer Meinung in Wort, Schrift und Bild sowie allen weiteren verfügbaren Übertragungsmitteln. EIne so verstandene Meinungsfreiheit geht über die Gedankenfreiheit – und damit über die allgemeine Gewährleistung des Art. 8 EMRK hinaus. Sie war den Verfassern der Menschenrechtskonvention so wichtig, dass sie in Artikel 9 gesondert geschützt wurde.

Die Meinungsäußerungsfreiheit, verstanden als das subjektive Recht auf freie Rede sowie freie Äußerung und private oder öffentliche Verbreitung einer Meinung in Wort, Schrift und Bild sowie allen weiteren verfügbaren Übertragungsmitteln, ist eines ersten anerkannten, als Schutzrecht gegen des Staat verstandenes Menschenrechte und eine conditio sine qua non für ein demokratisches Staatswesen. Demgemäß bezeichnete bereits im Frankreich des Jahres 1789 die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte die Meinungsfreiheit als „un des droits les plus précieux de l’Homme“, als eines der kostbarsten Rechte des Menschen.

Auch die 1948 von den Vereinten Nationen verabschiedete Allgemeine Erklärung der Menschenrechte postuliert in ihrem Artikel 19 das Recht eines jeden Menschen, seine Meinung zu verbreiten und die Meinungen anderer Menschen zu hören, ebenso Artikel 19 des UN-Zivilpaktes.

In Deutschland ist die Meinungsfreiheit als Grundrecht in Art. 5 GG garantiert.

Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert die Meinungsfreiheit jedoch nicht unbegrenzt, sondern akzeptiert, dass die freie Rede auch mit Pflichten und Verantwortung verbunden und erlaubt ihre Einschränkung aufgrund eines Gesetzes

  • aus Gründender nationalen Sicherheit,
  • zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (einschließlich der Moral),
  • zur Verhütung von Straftaten,
  • aus Gründen des Ehrschutzes sowie zur Wahrung der Rechte Dritter,
  • zur Verhindung der Verbreitung vertraulicher Informationen sowie
  • zur Wahrung der Autorität und Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

Eine weitere Einschränkung in der Gewährleistung der Meinungsfreiheit enthält Artikel 16 der Menschenrechtskonvention, der es den Vertragsstaaten gestattet, die politische Tätigkeit ausländischer Personen – und damit auch ihre Freiheit zur Meinungsäußerung – zu beschränken.

Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung

  1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, In­formationen und Ideen ohne behördliche Ein­griffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Die­ser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk- , Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
  2. Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Ver­antwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Straf­drohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Ge­sell­schaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territo­riale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Strafta­ten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhin­derung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

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