Artikel 3 des Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention postuliert eine Grundsatz jedes demokratischen Staatswesens, nämlich regelmäßig stattfindende, freie und geheime Wahlen. Artikel 3 des Zustzprotokolls ist ein Ausdruck der Achtung allgemeiner demokratischer Prinzipien, das freilich – im Jahr 1952 zu einer Zeit des Kalten Krieges zwischen Ost und West – nur allgemein formuliert werden konnte, um sowohl die Zustimmung der westlichen Demokratien wie auch der östlichen, sozialistischen „Volksdemokratien“ zu erhalten.
Diese Gewährleistung ist nicht in der Menschenrechtskonvention selbst, sondern im (ersten) Zusatzprotokoll enthalten. Bereits mit der Empfehlung vom 25. August 1950 hatte die Beratende Versammlung vorgeschlagen, den Entwurf der Menschenrechtskonvention auch auf diese Gewährleistung zu erstrecken. Das Ministerkomitee des Europarates hat aber in seiner Sitzung vom 3. November 1950 die Aufnahme dieser Vorschläge in die Konvention zurückgestellt und sie zur weiteren Beratung einem Ausschuss von Regierungssachverständigen überwiesen, der sie in mehreren Sitzungen einer eingehenden Erörterung unterzogen hat. Als Ergebnis ihrer Beratungen haben die Sachverständigen das Zusatzprotokoll ausgearbeitet, in dem auch die Wünsche der Beratenden Versammlung soweit wie möglich berücksichtigt worden sind.
Dieses Vorgehen war den bestehenden erheblichen Verschiedenheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen der einzelnen Europaratsmitglieder geschuldet, angesichts derer es außerordentlich schwierig war, eine für alle Regierungen annehmbare Fassung zu finden.
Nicht zuletzt musste von der in der Konvention selbst beachteten Methode möglichst genauer Begriffsbestimmungen der zu garantierenden Einzelrechte zugunsten einer mehr allgemeinen Erklärung dieser Rechte abgegangen werden. Das Ergebnis der Beratungen stellt somit ein Kompromiss dar, das naturgemäß nicht allen Wünschen gerecht werden kann, auf das sich die Beteiligten jedoch einigen zu können glaubten. Um auch äußerlich die Verbindung mit der Konvention selbst in Erscheinung treten zu lassen, wurde die Form eines Zusatzprotokolls zu der bereits abgeschlossenen Konvention gewählt, das der gesonderten Ratifikation durch die Vertragsstaaten bedarf.
Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Artikel 3 – Recht auf freie Wahlen
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in angemessenen Zeitabständen freie und geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, welche die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Körperschaften gewährleisten.