In ihrem Artikel 5 gewährleistet die Menschenrechtskonvention jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Dies bedeutet insbesondere, dass die Freiheit eines Menschen nur aus bestimmten, in Artikel 5 Absatz 1 enumerativ aufgezählten Gründen beschränkt oder entzogen werden darf.
Ein Freiheitsentzug ist hiernach nur zulässig:
- als Freiheitsstrafe nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
- als vorläufige Festnahme bei bestehenden dringenden Tatverdacht sowie zur Vorführung vor das zuständige Gericht;
- als Ordnungshaft oder Zwangshaft, falls
- bei der Nichtbefolgung gerichtlicher Anordnungen oder
- zur Erzwingung der Erfüllung gesetzlicher Pflichten;
- bei bestimmten Krankengruppen, und zwar:
- bei psychisch Kranken,
- bei Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen sowie
- zum Seuchenschutz bei ansteckenden Krankheiten;
- bei „Landstreichern“, wobei allerdings Obdachlosigkeit allein nicht ausreichend sein dürfte;
- zur „überwachten Erziehung“ bei Minderjährigen;li>
- zur Verhinderung einer unbefugten Einreise sowie zur Sicherung einer Ausweisung oder Abschiebung.
Soweit hiernach eine Festnahme zulässig ist, gewährleistet Artikel 5 in seinen Absätzen 2-4 den Festgenommen bestimmte Verfahrengrundrechte. Diese umfassen
- in jedem Fall:
- die umgehende Mitteilung des Festnahmegrundes, und zwar zwingend in einer vom Festgenommenen verstandenen Sprache sowie
- das Recht auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung;
- bei der vorläufigen Festnahme:
- die unverzügliche Vorführung vor einen Richter,
- der Abschluss des Strafverfahren binnen angemessener Frist sowie
- die Entlassung bei einer nicht mehr angemessenen Verfahrensdauer
Eine weitere Absicherung gegen eine unberechtigte Festnahme enthält schließlich Artikel 5 Absatz 5 EMRK, der einen Schadensersatzanspruch für jedermann gewährleistet, der unberechtigt festgenommen wurde.
Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit
- Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
- rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
- rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung wegen Nichtbefolgung einer rechtmäßigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
- rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßige Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
- rechtmäßige Freiheitsentziehung bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
- rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
- rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßige Freiheitsentziehung zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
- Jeder festgenommenen Person muss unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden.
- Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, muss unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.
- Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.
- Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz.
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