Das Gegenstück zur Meinungsäußerungsfreiheit ist zwingend und stets die Informationsfreiheit. Sichert die Meinungsäußerungsfreiheit das Recht eines jeden, seine Meinung öffentlich kundzutun, so sichert die Informationsfreiheit den Zugang zu den Informationen, die für die Bildung einer (kritischen) Meinung essentiell sind.
Der Europarat hat sich in den letzten Jahrzehnten bemüht, die in Artikel 10 der Menschenrechtskonvention geschützte Informationsfreiheit näher auszuformen. So hat die Parlamentarische Versammlung des Europarates 1979 die Empfehlung Nr. 854 (1979) „betreffend den Zugang der Öffentlichkeit zu Regierungsunterlagen und die Informationsfreiheit“ verabschiedet. Die in dieser Empfehlung enthaltenen Grundsätze wurden vom Ministerrat durch die Empfehlungen (81)19 vom 25. November 1981 und die Empfehlung 2000 vom 21. Februar 2002 umgesetzt. Die meisten Mitgliedsstaaten des Europarates, so auch Deutschland, sind diesen Empfehlungen gefolgt und haben entsprechende Informtionsfreiheitsgesetze verabschiedet.
Die Informationsfreiheit umfasst auch als Recht auf Informationszugang und Informationstransparenz gegenüber der öffentlichen Verwaltung. Der Grundsatz des „Freedom of Information“ kann daher den Staat verpflichten, Akten und Verwaltungsvorgänge öffentlich und für den Bürger nach allgemeinen Standards zugänglich zu dokumentieren
Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert die Informationsfreiheit jedoch nicht unbegrenzt, sondern akzeptiert, dass dieses Recht auch mit Pflichten und Verantwortung verbunden und erlaubt seine Einschränkung aufgrund eines Gesetzes
- aus Gründender nationalen Sicherheit,
- zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (einschließlich der Moral),
- zur Verhütung von Straftaten,
- aus Gründen des Ehrschutzes sowie zur Wahrung der Rechte Dritter,
- zur Verhindung der Verbreitung vertraulicher Informationen sowie
- zur Wahrung der Autorität und Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
- Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt … die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk- , Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
- Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.