Privatsphäre und Familienleben

Familie

Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention enthält eine nur schwach formulierte Gewährleistung. Er verpflichtet die Vertragsstaaten zur Achtung des Jedermann zustehenden Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Dies umfasst namentlich die Unverletzlichkeit der Wohnung sowie die Gewährleistung eines Brief- und Telekommunikationsgeheimnisses.

Artikel 8 EMRK beschreibt damit einen Teilbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Er schützt dieses Recht jedoch nur insoweit, wie er für Eingriffe einen Gesetzesvorbehalt fordert und verlangt, dass der Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sein muss, was etwa politisch motivierte Eingriffe ausschließt. Darüber hinaus verlangt die Menschenrechtskonvention eine Rechtfertigung des Eingriffs aus Gründen

  • der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (einschließlich der Moral,)
  • der öffentlichen Gesundheit,
  • der nationalen Sicher­heit,
  • des wirtschaftlichen Wohls des Staates,
  • der Kriminalprävention oder
  • zum Schutz der Rechte und Frei­heiten anderer.

Bestandteil des Rechts auf Achtung des Privatlebens ist auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Artikel 8 EMRK enthält damit auch eine rudimentäre Verpflichtung der Staaten zum Schutz der Daten seiner Bürger.

Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

  1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Famili­enlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur ein­greifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokra­tischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öf­fentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Auf­rechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straf­taten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Sie sind derzeit offline!