Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet neben der allgemeinen Gewährleistung eines fairen Gerichtsverfahrens in seinem Absatz 1 und der in seinem Absatz 2 enthaltenen Unschuldsvermutung hinaus in Absatz 3 die Grundsätze eines fairen Strafverfahrens.
Artikel 6 Absatz 3 der Menschenrechtskonvention beschreibt damit ein Bündel von Beschuldigtenrechten, die neben der Unschuldsvermutung zum Grundbestand jeden rechtsstaatlichen Strafverfahrens zu zählen sind:
- dem Recht eines Jeden auf unverzügliche Information über die Vorwürfe, deren er beschuldigt wird, und zwar in einer von ihm gesprochenen Sprache;
- der Gewährleistung einer effektiven Vorbereitung, insbesondere die Gewährleistung einer sowohl zeitlich als auch von tatsächlichen Gegebenheiten her ausreichenden Vorbereitungsmöglichkeit;
- das Recht auf eine Verteidigung: Jeder Beschuldigte muss die Möglichkeit erhalten, sich gegen einen Strafvorwurf effektiv zu verteidigen. Hierzu hat auch jeder Beschuldigte das Recht auf einen Anwalt, wenn er dies wünscht, notfalls auch auf Kosten des Staates; Artikel 6 Abs. 3 lit. c) beschreibt insoweit ein Wahlrecht des Angeklagten: er kann sich selbst verteidigen, einen Verteidiger bestellen oder, falls er nicht über die finanziellen Mittel verfügt und dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich erscheint, die Bestellung eines Pflichtverteidigers auf Kosten der Staatskasse verlangen.
Artikel 6 Abs. 3 EMRK beschreibt hier eine absolute Wahlmöglichkeit des Angeklagten: er kann sich eines Verteidigers bedienen, muss dies jedoch nicht. Artikel 6 Abs. 3 EMRK gewährleistet vielmehr auch das Recht eines jeden Angeklagten, sich selbst zu verteidigen. - das Recht einer effektiven Beweisführung durch Zeugen: der Angeklagte hat das Recht, alle Belastungszeugen zu befragen. Er hat darüber hinaus aber auch das Recht, die Ladung von Entlastungszeugen unter den gleichen Bedingungen zu verlangen, wie sie für Zeugen der Anklage gelten;
- das Recht auf einen Dolmetscher, falls er die Verhandlungssprache nicht spricht oder nicht versteht. Gefordert ist hierbei ein Sprachverständnis, dass eine effektive Verteidigung ermöglicht. Wenn dies für einen Angeklagten zweifelhaft erscheint, ist in jedem Fall ein Dolmetscher hinzu zu ziehen.
Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren
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- Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
- innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
- ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
- sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
- Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
- unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
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