Rechtsmissbrauch

Nach Artikel 17 ist ein Missbrauch der Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention verboten. Weder ein Staat, eine Gruppe noch eine Person darf es durch Auslegung einer Bestimmung der Konvention erlaubt werden, zur Abschaffung von Rechten und Freiheiten aus der Konvention beizutragen.

Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Bestimmungen dürfen nicht dazu missbraucht werden, Maßnahmen zur Abschaffung der Konvention und ihrer Rechte und Freiheiten vornehmen zu können. Ebenfalls ist es verboten, Rechts- und Freiheitsgrenzen der Konvention weiter zu fassen, als es von der Konvention vorgesehen ist.

In Artikel 17 finden sich zwei Auslegungsgrundsätze der Europäischen Menschenrechtskonvention:

Die in der Konvention gewährleisteten Menschenrechte und Grundfreiheiten sind bürgerliche und politische Menschenrechte im klassischen, liberalen Sinne: sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Aber sie geben dem Staat kein Recht, gegen seine Bürger vorzugehen.
 

Die in der Konvention beschriebenen Menschenrechte und Grundfreiheiten werden grundsätzlich bedingungslos gewährleistet. Einschränkungen sind nur ausnahmsweise und nur insoweit zulässig, wie sie in der Konvention ausdrücklich beschrieben sind. Und diese Einschränkungen sind als Ausnahmen restriktiv auszulegen und unterliegen einem Übermaßverbot: Einschränkungen sind zur insoweit zulässig, wie sie unumgänglich erforderlich sind, in keinem Fall aber dürfen sie ein Menschenrecht vollständig – in seinem Kerngehalt – abschaffen.

Artikel 17 – Verbot des Missbrauchs der Rechte

Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tä­tigkeit auszuüben oder eine Handlung vor­zunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention vorgesehen ist.

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