Sklaverei und Leibeigenschaft

Sklaventransport

Artikel 4 Absatz 1 der Menschenrechtskonvention verbietet jegliche Form von Sklaverei und Zwangsarbeit.

Sklaverei bezeichnet den Zustand, in dem Menschen als Eigentum anderer behandelt werden. Nach der von den Vereinten Nationen verwendeten Definition bedeutet Sklaverei „die Rechtsstellung oder Lage einer Person, an der einzelne oder alle der mit dem Eigentumsrecht verbundenen Befugnisse ausgeübt werden,“ und Sklave „eine Person in einer solchen Rechtsstellung oder Lage.“

Die Leibeigenschaft bezeichnet die persönliche Verfügungsbefugnis eines Leibherrn über einen Leibeigenen. Die Leibeigenschaft ist damit eine Form der Eigenbehörigkeit, bei der die Betroffenen – in Europa insbesondere Bauern – zwar nicht wie bei der Sklaverei im Eigentum ihres Gutsherren standen, ihm gleichwohl aber in weitgehendem Umfang zu Frondiensten, Abgaben und Hörigkeit verpflichtet waren.

Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

  1. Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.

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