Diskriminierungsverbot

In ihrem Artikel 14 sichert die Europäische Menschenrechtskonvention Jedermann die diskriminierungsfreie Ausübung der in der Konvention garantierten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu. Dabei verbietet die Menschenrechtskonvention in Ansehung der Menschenrechte jedwede Diskriminierung, gleich aus welchem Grund. Allerdings enthält Artikel 14 der Menschenrechtskonvention kein allgemeines Diskriminierungsverbot. Art. 14 EMRK verbietet nur eine

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