In ihrem Artikel 14 sichert die Europäische Menschenrechtskonvention Jedermann die diskriminierungsfreie Ausübung der in der Konvention garantierten Menschenrechte und Grundfreiheiten zu. Dabei verbietet die Menschenrechtskonvention in Ansehung der Menschenrechte jedwede Diskriminierung, gleich aus welchem Grund. Allerdings enthält Artikel 14 der Menschenrechtskonvention kein allgemeines Diskriminierungsverbot. Art. 14 EMRK verbietet nur eine
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Protokoll Nr. 12 über das Diskriminierungsverbot
Protokoll Nr. 12 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über das Diskriminierungsverbot vom 4. November 2000 Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichen – eingedenk des grundlegenden Prinzips, nach dem alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind und Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz haben; entschlossen,
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