Kollektivausweisung von Ausländern

Artikel 4 des Protokolls Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention kodifiziert das Verbot der Kollektivausweisung von Ausländern einschließlich der Staatenlosen. Dieses Verbot stellt das Gegenstück zu dem in Artikel 3 Abs. 1 enthaltenen Verbot der (kollektiven) Ausweisung eigener Staatsangehöriger dar. Aus dem Zusammenhang der beiden Bestimmungen ergibt sich, daß die Vertreibung

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Ausweisung eigener Staatsangehöriger

Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verbietet einem Staat, seine Staatsangehörigen auszuweisen. Artikels 3 Absatz 1 des Protokolls Nr. 4 verbietet nicht nur die Ausbürgerung eines einzelnen Staatsangehörigen, sondern auch kollektive Ausweisungen, etwa ganzer Volksgruppen. Damit, dass auch kollektive Ausweisungsmaßnahmen ausdrücklich Erwähnung finden, soll betont

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