Artikel 3 des Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention postuliert eine Grundsatz jedes demokratischen Staatswesens, nämlich regelmäßig stattfindende, freie und geheime Wahlen. Artikel 3 des Zustzprotokolls ist ein Ausdruck der Achtung allgemeiner demokratischer Prinzipien, das freilich – im Jahr 1952 zu einer Zeit des Kalten Krieges zwischen Ost und West – nur allgemein
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Zusatzprotokoll
Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 20. März 1952 Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarats – entschlossen, Maßnahmen zur kollektiven Gewährleistung gewisser Rechte und Freiheiten zu treffen, die in Abschnitt I der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im
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