Artikel 1 des Protokolls Nr. 4 zur Menschenrechtskonvention verbietet die Schuldhaft: Niemand darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Pflicht zu erfüllen.
Dieses Verbot beruht auf dem Grundsatz, dass es mit der menschlichen Freiheit und Würde nicht vereinbar ist, einem Menschen die Freiheit nur deswegen zu entziehen, weil er nicht die materiellen Mittel hat, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen. Die Formulierung in Artikel 1 des 4. Zusatzprotokolls, dass niemanden „die Freiheit entzogen“ werden darf, knüpft an Artikel 5 Abs. 1 der Menschenrechtskonvention an und stellt damit klar, dass im Rahmen dieses Artikels jede Form einer Freiheitsentziehung verboten sein soll. Der in Artikel 1 des Protokoll Nr. 4 verwendete Begriff „die Freiheit entzogen“ bedeutet, dass das vorgesehene Verbot sich auf jede Art einer kurzfristigen oder länger dauernden Freiheitsentziehung erstreckt, unabhängig davon, ob es sich um eine Festnahme oder um eine Haft handelt.
Andererseits ist die in Artikel 1 des Protokolls Nr. 4 gewählte Formulierung „allein deshalb, weil er nicht in der Lage ist“ für die Auslegung des Artikels von besonderer Bedeutung. Aus ihnen ergibt sich, dass das Verbot der Freiheitsentziehung eben gerade nicht für alle Fälle gilt, in denen der Schuldner die Unmöglichkeit der Erfüllung schuldhaft herbeigeführt hat oder herbeizuführen beabsichtigt. Insbesondere wird hierdurch die Zulässigkeit von Freiheitsstrafen für Betrug, Untreue, Unterschlagung u. ä. sowie des persönlichen Sicherheitsarrestes (§§ 918, 933 ZPO) nicht beeinträchtigt. Die Haft zur Erzwingung der Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung (§ 888 ZPO) sowie zur Erzwingung einer Vermögensauskunft (§ 802g ZPO) wird durch Artikel 1 des Protokolls Nr. 4 zur Menschenrechtskonvention nicht betroffen, weil der Schuldner in diesen Fällen in der Lage ist, durch sein Verhalten die Freiheitsentziehung abzuwenden.
Artikel 1 des Protokolls Nr. 4 zur Menschenrechtskonvention bezieht sich nur auf Verpflichtungen, die sich aus einem zivilrechtlichen Vertrag ergeben. Der Artikel findet demnach keine Anwendung auf Verpflichtungen, die ihre Grundlage im öffentlichen Recht oder auch in zivilrechtlichen Gesetzen finden. Die Gewährleistung umfasst daher keine deliktischen Schulden.
Nach Artikel 6 Absatz 1 des Protokolls Nr. 4 (der in seiner Fassung dem Artikel 5 des Zusatzprotokolls entspricht) sind die in diesem Protokoll enthaltenen Gewährleistungen und Verbote als Zusatzartikel zur Europäischen Menschenrechtskonvention anzusehen und alle Bestimmungen der Konvention dementsprechend anzuwenden. Dies bedeutet insbesondere auch, daß Konventionsbestimmungen mit allgemeinem Inhalt auf die die in dem Protokoll Nr. 4 beschriebenen Gewährleistungen und Verbote Anwendung finden. Auch das Verbot der Schuldhaft ist damit ein Verbot der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind
Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden
Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.