In ihrem Artikel 11 gewährleistet die Europäische Menschenrechtskonvention neben der Versammlungsfreiheit auch die Vereinigungsfreiheit, verstanden als das Recht der Bürger, sich zum Zweck der gemeinsamen Erreichung eines Zieles zusammenzuschließen. Gesondert angesprochen wird von der Menschenrechtskonvention dabei die Koalitionsfreiheit der Arbeitnehmer, also das Recht, Gewerkschaften zu gründen oder ihnen beizutreten.
Bereits vor Verabschiedung der Europäischen Menschenrechtskonvention haben die Vereinten Nationen in Artikel 20 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte den Schutz der Vereinigungsfreiheit postuliert. In der Folge gewährleistet auchArtikel 8 des UN-Sozialpaktes die Koalitionsfreiheit einschließlich des Streikrechts.
Artikel 11 EMRK gewährleistet die Vereinigungsfreiheit – einschließlich der Koalitionsfreiheit – allerdings nur innerhalb bestimmter, gesetzlich vorgesehenen Grenzen. So darf der Staat durch allgemeine Gesetze Beschränkungen der Vereinigungsfreiheit vorsehen, die notwendig sind
- zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (einschließlich der Moral);
- zur Verhütung von Straftaten sowie
- zum Schutz der Rechte Dritter.
Eine weitere Einschränkung in der Gewährleistung der Vereinigungsfreiheit enthält Artikel 16 der Menschenrechtskonvention, der es den Vertragsstaaten gestattet, die politische Tätigkeit ausländischer Personen — und damit auch ihre Vereinigungsfreiheit — zu beschränken.
In Deutschland ist die Vereinigungsfreiheit als Grundrecht in Art. 9 GG geschützt. Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet hierbei die allgemeine Vereinigungsfreiheit, während Art. 9 Abs. 3 GG ausdrücklich die Koalitionsfreiheit schützt. Dabei differenziert das Grundrecht allerdings hinsichtlich des geschützten Personenkreises: Die allgemeine Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) ist – konventionsrechtlich abgesichert durch Art. 16 EMRK – ein Deutschengrundrecht, steht also ausländischen Mitbürgern zumindest nicht mit grundrechtlichem Schutz zu. Die Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG ist dagegen ein Jedermann-Grundrecht, steht also Deutschen wie ausländischen Mitbürgern gleichermaßen zu.
Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
- Jede Person hat das Recht, … sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
- Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtmäßigen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen.
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