In ihrem Artikel 11 gewährleistet die Europäische Menschenrechtskonvention neben der Vereinigungsfreiheit auch die Versammlungsfreiheit, verstanden als das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln.
Die Gewährleistung umfasst jede Versammlung, also jede örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Eine Versammlung kennzeichnet sich dadurch, dass sie von einem gemeinsamen Zweck der Teilnehmer getragen ist. Reine Massenpartys, die lediglich ein Lebensgefühl zur Schau stellen, unterfallen dagegen nicht dem Schutz der Verwsammlungsfreiheit. Auch rein zufällige Ansammlungen stellen keine geschützte Versammlung dar.
Das Versammlungsrecht besteht ausdrücklich nur für freie und friedliche Versammlungen, nicht für aufrührerische oder bewaffnete Trupps oder für Versammlungen, die in Krawall umschlagen. Soweit eine Versammlung, bei der es zu Krawallen und Ausschreitungen kommt, allerdings klar in friedliche und gewalttätige Teilgruppierungen differenziert werden kann, gilt das Bürgerrecht der Versammlungsfreiheit gleichwohl noch für die friedlichen, die Gewalt nicht unterstützenden Teilgruppen.
Artikel 11 EMRK gewährleistet die Versammlungsfreiheit allerdings nur innerhalb bestimmter, gesetzlich vorgesehenen Grenzen. So darf der Staat durch allgemeine Gesetze Beschränkungen der Versammlungsfreiheit vorsehen, die notwendig sind
- zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (einschließlich der Moral);
- zur Verhütung von Straftaten sowie
- zum Schutz der Rechte Dritter.
Eine weitere Einschränkung in der Gewährleistung der Versammlungsfreiheit enthält Artikel 16 der Menschenrechtskonvention, der es den VertragsstaGrundrechtecharta der Europäischen Unionaten gestattet, die politische Tätigkeit ausländischer Personen — und damit auch ihre Versammlungsfreiheit — zu beschränken.
Bereits vor Verabschiedung der Europäischen Menschenrechtskonvention haben die Vereinten Nationen in Artikel 20 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte den Schutz der Versammlungsfreiheit postuliert. In der Folge gewährleistet auchArtikel 21 des UN-Zivillpaktes die Versammlungsfreiheit und Artikel 22 des UN-Zivilpaktes die Vereinigungsfreiheit.
In Deutschland genießt die Versammlungsfreiheit den Grundrechtsschutz des Artikel 8 GG. In der Europäischen Union gewährleistet Artikel 12 der Grundrechtecharta der Europäischen Union die Versammlungsfreiheit. Das deutsche Grundrecht bleibt insoweit hinter Artikel 11 EMRK zurück, als dass dort die Versammlungsfreiheit nur als Deutschenrecht gewährleistet wird. Diese Einschränkung findet allerdings seine konventionsrechtliche Rechtfertigung in Artikel 16 EMRK, wonach die politische Tätigkeit von Ausländern Beschränkungen unterworfen werden kann.
Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
- Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln …
- Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtmäßigen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen.
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- Demonstration (Bonner Hofgarten): Hans Weingartz | CC BY-SA 3.0 Unported