Zwangsarbeit

KZ Dachau, Häftlinge bei der Zwangsarbeit

Artikel 4 der Menschenrechtskonvention verbietet – außer Sklaverei und Leibeigenschaft – die staatlich angeordnete oder geduldete Zwangsarbeit sowie eine staatlich angeordnete oder geduldete Arbeitspflicht.

Dieses Verbot von Zwangsarbeit und Pflichtarbeit gilt freilich nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist eine Zwangsarbeit etwa im Strafvollzug ausdrücklich zulässig. So war z.B. auch im deutschen Strafvollzugsgesetz und ist z.T. auch noch in den neuen Strafvollzugsgesetzen der Länder eine Arbeitspflicht für inhaftierte Strafgefangene – regelmäßig aber nicht für Untersuchungsgefangene – ausdrücklich vorgesehen.

Ferner unterfällt es nicht dem Verbot der Zwangsarbeit oder Pflichtarbeit, wenn ein Staat seine Bürger zur Ableistung eines Wehrdienstes oder eines Wehrersatzdienstes (Zivildienst) verpflichtet.

Und schließlich hindert Art. 4 EMRK auch nicht eine gesetzlich Dienstpflicht zur Hilfeleistung in Not- und Katastrophenfällen sowie die Heranziehung zu allgemein üblichen „Bürgerpflichten“. Was genau zu diesen „Bürgerpflichten“ gehört, definiert die Menschenrechtskonvention jedoch nicht, insoweit ist daher auch auf die allgemeine Überzeugung zu dem jeweiligen Zeitpunkt abzustellen, so dass durchaus Bürgerpflichten, die bei der Verabschiedung der Menschenrechtskonvention noch usus waren, heute nicht mehr begründet werden könnten.

Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

  1. Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
  2. Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt
    1. eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Vor­aussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
    2. eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienst­verweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;
    3. eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;
    4. eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bür­gerpflichten gehört.

Bildquellen:

  • KZ Dachau, Häftlinge bei der Zwangsarbeit: Bundesarchiv, Bild 152-01-024 (Sammlung Berlin Document Center) | CC BY-SA 3.0 Unported

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