Artikel 8 der Menschenrechtskonvention verpflichtet die Staaten u.a. zur Achtung der Vertraulichkeit der Korrespondenz ihrer Bürger.
Artikel 8 schützt die Kommunikation der Bürger in einem weiten Umfang. Der Begriff der Korrespondenz umfasst sowohl die schriftliche Kommunikation (Briefgeheimnis) wie auch diejenige unter der Verwendung (moderner) Mittel der Telekommunikation. Geschützt ist also nicht nur der Brief, sondern auch die eMail. Außerdem sind Telefongespräche nicht zu vergessen.
Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinen Entscheidungen schon festgelegt hat, sind sowohl Briefe von privater Natur als auch geschäftlicher Art geschützt. Auch bei Telefongesprächen erstreckt sich der Schutz auf das Telefonieren in privaten und geschäftlichen Räumen. Sogar private Radiosender und abgefangene Geschäftskorrespondenz bzw. elektronische Daten sind vom Schutzbereich betroffen.
Grundsätzlich ist zur Vollendung der Verletzung dieses Menschenrechts die Schwere der Verletzung ohne Bedeutung: Es ist ausreichend, wenn z.B. ein Brief lediglich geöffnet worden ist (kein de minimis Prinzip).
Die Verletzung dieser Vertraulichkeit ist in den meisten Staaten strafbar – in Deutschland etwa als Verletzung des Briefgeheimnisses nach § 202 StGB oder als Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses nach § 206 StGB.
Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
- Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
- Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Bildquellen:
- Briefe: Gerhard Gellinger | CC0 1.0 Universal