Beschwerderecht und effektiver Rechtsschutz

Landgericht Bremen

Aufgrund der Bestimmung des Artikels 13 sind alle Staaten, die der Menschenrechtskonvention beigetreten sind, verpflichtet, jedermann eine effektive Möglichkeits des Rechtsschutzes für alle Fälle vorzusehen, in denen eine Verletzungen der in der Konvention garantierten Menschenrechte und Grundfreiheiten im Raum steht.

Dieses Recht steht neben dem im zweiten Abschnitt der Konvention vorgesehen Rechtsschutz vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte durch die Verfahren der Individualbeschwerde bzw. der Staatenbeschwerde. Anders als Abschnitt II der Konvention richtet sich Artikel 13 EMRK an ihre Signatarsstaaten und verpflichtet diese zur Gewährleistung einer innerstaatlichen Rechtsschutzmöglichkeit bei Verletzung von Konventionsrechten.

Im deutschen Recht erweist sich insoweit als ein Problem, das die Europäische Menschenrechtskonvention innerstaatlich nur im Rang eines einfachen Bundesgesetzes steht. Dies führt dazu, dass ihr – über den Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit der deutschen Rechtsordnung hinaus – kein genereller Vorrang gegenüber den Gesetzen der Bundesrepublik zukommt, sondern im Gegenteil sogar konventionswidrige Gesetze nach dem „lex posterior“- oder „lex specialis“-Grundsatz ein Vorrang vor der Menschenrechtskonvention zukommen kann.

Dies ist in weiten Bereichen zunächst ohne Auswirkung, da die Gewährleistungen der EMRK weitestgehend auch Aufnahme in den Grundrechtekatalog des deutschen Grundgesetzes gefunden haben. Allerdings wird das Problem immer dann virulent, wenn die Gewährleistungen der Menschenrechtskonvention – etwa in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – über die grundrechtlichen Gewährleistungen des Grundgesetzes hinaus gehen. Die Auswirkungen ließen sich etwa in den letzten Jahren an den Diskussionen in Deutschland über die nachträgliche Sicherungsverwahrung studieren, die zunächst durch das Bundesverfassungsgericht zwar als verfassungsgemäß gebilligt, dann aber durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als konventionswidrig qualifiziert wurde. Hier befolgte die deutsche Justiz zwar in den vom EGMR entschiedenen Einzelfällen die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (wozu sie nach Art. 46 EMRK verpfichtet waren), wandte ansonsten aber in der Mehrzahl weiterhin die konventionswidrigen Vorschriften des deutschen Strafgesetzbuches zur nachträglichen Sicherungsverwahrung an. Erst ein weiteres Urteil des Bundesverfassungsgerichts, dass sich unter Aufgabe seiner bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anschloss, beendete diesen Spuk.

Ein ähnliches Verhaltensmuster der deutschen Justiz ließ sich auch bei der Behandlung des Problems der überlangen Gerichtsverfahren beobachten, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in den von ihm entschiedenen Fällen regelmäßig als konventionsrechtswidrig (mit der Folge einer Entschädigungspflicht) eingestuft wurden. Auch hier bedurfte es eines besonderen Gesetzes, bis die deutschen Gerichte dies – über die vom EGMR entschiedenen Einzelfälle hinaus – allgemein akzeptierten. Auch hier zeigte sich wiederum das Problem, dass die Menschenrechtskonvention in Deutschland „nur“ einfachen Gesetzesrang genießt.

Dieser Zwiespalt zeigt sich auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht, das 2004 in seiner „Görgülü“-Entscheidung1 zwar einerseits ausdrücklich die Pflicht der deutscher Gerichte zur „Berücksichtigung“ der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte postulierte, andererseits aber auch ausdrücklich feststellte, dass die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht über dem Grundgesetz stünden, so dass die deutschen Gerichte sich zwar mit der Rechtsprechung des EGMR zur Europäischen Menschenrechtskonvention auseinander setzen und eine Abweichung hiervon besonders begründen müssten, hieran aber – abgesehen von den vom EGMR entschiedenen Einzelfällen (Art. 46 EMRK) – nicht gebunden seien, insbesondere dann nicht, wenn ein in seinen Rechtsfolgen ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts betroffen ist und die beteiligten Rechtspositionen und Interessen im Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte möglicherweise „nicht vollständig abgebildet“ waren.

Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde

Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rech­ten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Be­schwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

  1. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 []

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