Unverletzlichkeit der Wohnung

Die Europäische Menschenrechtskonvention beschreibt in ihrem Artikel 8 den Schutz von vier Rechten: Neben dem Schutz der Korrespondenz, des Privatlebens sowie des Familienlebens gewährleistet Artikel 8 EMRK auch das Rechte eines Jeden auf Achtung seiner Wohnung.

Artikel 8 fordert nur eine Achtung der Wohnung, gewährleistet allerdings nicht (wie Art. 13 GG) deren Unverletzlichkeit. Gleichwohl begrenzt Art. 8 EMRK die Möglichkeiten des Staates, in die Wohnungen seiner Bürger einzudringen, da es einen solchen Eingriff an gesetzliche Voraussetzungen bindet. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Eingriff in das Recht auf Achtung der Wohnung dadurch gerechtfertigt sein. So muss er

  • gesetzlich vorgesehen,
  • in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und
  • erforderlich sein
    • für die öffentliche oder die nationale Sicherheit,
    • für das wirtschaftliche Wohl des Staates,
    • zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral
    • zur Verhütung von Straftaten oder
    • zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Die Rechtfertigung ist also davon abhängig, ob der Eingriff in das Schutzrecht geeignet, angemessen und erforderlich war.

In Deutschland korrespondiert mit dieser Gewährleistung der Menschenrechtskonvention das Abwehrgrundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG.

Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

  1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Famili­enlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
  2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur ein­greifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokra­tischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öf­fentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Auf­rechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straf­taten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

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