Artikel 1 des Protokolls Nr. 4 zur Menschenrechtskonvention verbietet die Schuldhaft: Niemand darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Pflicht zu erfüllen.
Dieses Verbot beruht auf dem Grundsatz, dass es mit …
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