Artikel 10 der Menschenrechtskonvention schützt die Meinungsfreiheit und in diesem Zusammenhang auch die Presse- und Rundfunkfreiheit.
Dabei wird die Rundfunk- und Pressefreiheit in zwei Richtungen geschützt: Zum einen – als Bestandteil der Meinungsäußerungsfreiheit – als Recht, seine Meinung zu äußern …
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