Nulla poena sine lege

Landgericht Bremen

In Artikel 7 beschreibt die Menschenrechtskonvention das Justizgrundrecht des „Nulla poena sine lege“, also den Grundsatz, dass eine eine Strafvorschrift nicht rückwirkend eingeführt oder verschärft werden darf.

Das Verbot einer Bestrafung ohne Gesetz verbietet nicht nur die rückwirkende Einführung einer …

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Europäische Menschenrechtskonvention